Steuerliche Absetzbarkeit
Viele Mieter und Eigentümer einer Immobilie wissen nicht, dass sie die Anschaffung eines Treppenliftes als „Außerordentliche Belastung“ steuerlich absetzen können. Nach dem deutschen Steuerrecht fallen unter „Außergewöhnliche Belastung“ solche Kosten, die beispielsweise durch Pflege oder Krankheit und somit auch für medizinische Hilfsmittel wie Treppenlifte anfallen. Die Höhe der Steuerersparnis richtet sich ganz individuell nach persönlichen Einkommens- und Familienverhältnissen.
Voraussetzung für die Anerkennung der Treppenlift-Kosten
Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung der Treppenlift-Kosten: Das Finanzamt benötigt eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Treppenlifts. Hier reicht ein normales ärztliches Gutachten aus. Nur Menschen mit Behinderung oder mit Pflegegrad 4 oder 5 können einen Treppenlift in der Regel auch ohne medizinischen Nachweis von der Steuer absetzen. Der Zeitpunkt der ärztlichen Bescheinigung ist übrigens irrelevant, wichtig ist, dass der Treppenlift beim Einbau medizinisch notwendig war. Das besagt ein Urteil, welches der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2014 zum Thema Treppenlift gefällt hat.
Wann können die Kosten für den Treppenlift steuerlich geltend gemacht werden?
Die Treppenliftkosten können Sie nur in voller Summe im Jahr der Anschaffung in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Eine Anerkennung der Kosten in späteren Jahren ist nicht möglich.